Der Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen hat am 28.10.2020 für den Friedhof in Büxten eine neue Friedhofs-, Gebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung
beschlossen.
Diese Ordnungen wurden von der Lippischen Landeskirche als Dienstaufsichtsbehörde am 09.11.2020 genehmigt.
Die Bezirksregierung Detmold hat diese Ordnungen am 17.11.2020 staatsaufsichtlich genehmigt.
Die Satzungen werden im vollen Wortlaut am 10.12.2020 im Kreisblatt (Mitteilungsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden) veröffentlicht.
Zusätzlich erfolgen die Veröffentlichung in der Lippische Landes-Zeitung und als Kanzelabkündigungen. Die Friedhofs-, Gebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung liegen außerdem zur
Einsichtnahme im Gemeindebüro aus.
für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
Lockhausen-Ahmsen
vom 28.10.2020
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt den Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden
zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über den Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und
der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht werden.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden
Menschen vor Gott betont.
Die Evangelische Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen
vertreten durch den Kirchenvorstand
erlässt gemäß Artikel 106 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom
17. Februar 1931 zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Juni 2005 in
Verbindung mit § 49 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO)
vom 01. Januar 2006 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche vom 7. Juli 2011 die nachstehende
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Friedhofssatzung
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufsicht über den Friedhof
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 4 Ordnung auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
II. Grabstätten
§ 6 Allgemeines
A. bestehende Wahlgräber
§ 7 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
§ 8 Vererbung der Rechte an Wahlgräbern
§ 9 Übertragung der Rechte an Wahlgräbern
§ 10 Behandlung der Erbbegräbnisse früheren Rechts
B. Urnengräber
§ 11 Rechtsverhältnisse an Urnengräbern
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Größe der Grabflächen
§ 13 Ausheben der Urnengräber
§ 14 Graböffnung, Umbettungen
§ 15 Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne
§ 16 Herrichtung, Instandhaltung und Verwendung von Grabmalen
§ 17 Zustimmungspflicht zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen Anlagen
§ 18 Unterhaltung der Grabmale und des Grabzubehörs
III. Bestattungen und Feiern
§ 19 Anmeldung der Bestattung
§ 20 Die evangelisch kirchliche Bestattung
§ 21 Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien
§ 22 Besondere musikalische Darbietungen bei der Bestattung sowie andere
Feierlichkeiten
§ 23 Stille Bestattungen
§ 24 Zuwiderhandlungen
IV. Schlussbestimmungen
§ 25 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 26 Gebühren
§ 27 Zwangsmaßnahmen
§ 28 Bekanntmachungen
§ 29 Inkrafttreten
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufsicht über den Friedhof
1. Der Friedhof in Lockhausen-Büxten ist Eigentum der Ev. Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen und im Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt
5524
Flurstück 452 in der Flur 2 eingetragen.
2. Die Aufsicht und Verwaltung obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann dafür einen
Friedhofsausschuss einsetzen, sich im Übrigen auch Beauftragter bedienen.
3. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und bestimmt zur Bestattung der verstorbenen Glieder der Ev. Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen.
Ferner werden auf ihm bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer Kirchengemeinden
b) Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort
keinen eigenen Friedhof besitzen
c) Angehörige anderen Glaubens, sowie Personen, die keiner Glaubens-
gemeinschaft angehören, wenn der Kirchenvorstand ihrer Bestattung vorher
zugestimmt hat.
3. Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungs-
rechtlichen Vorschriften.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
1. Der Friedhof wird ab dem 01.11.2046 außer Dienst gestellt (Ablauf der letzten Ruhezeit) und nach einer Pietätsfrist von weiteren 10 Jahren entwidmet.
2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Sargbeisetzungen
ausgeschlossen. Urnenbeisetzungen sind bis zum 31.10.2026 für Grabstätteninhaber und deren Angehörigen möglich.
§ 4
Ordnung auf dem Friedhof
1. Die Besucher sind gebeten, sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der
Verantwortung Erwachsener betreten.
3. Es ist nicht erlaubt:
a) ohne die nach der Friedhofsordnung erforderliche vorherige Zustimmung
Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof
zu solchem Zweck zu betreten; gleiches gilt für musikalische Darbietungen bei und
außerhalb von Beerdigungen;
b) außerhalb der dafür bestimmten Plätze Abraum, Papier usw. abzulegen;
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c) sonn- und feiertags an den Grabmalen oder den gärtnerischen Anlagen der Gräber
zu arbeiten. Das gilt auch werktags, wenn und solange eine Beerdigung in der
Nähe stattfindet;
d) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände von den Anlagen
oder den fremden Gräbern mitzunehmen;
e) Konservendosen, Einkochgläser, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht
entsprechende Gefäße aufzustellen;
f) chemische Unkrautvertilgungsmittel auf den Gräbern zu verwenden;
g) gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten ohne vorherige Zustimmung auszuführen;
h) gewerbsmäßig zu fotografieren;
i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
k) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle ausgenommen) zu befahren.
Auskunft darüber, wo die nach Abs. 4 erforderlichen vorherigen Zustimmungen einzuholen sind, erteilt die Friedhofsverwaltung.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-
keiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder
berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen.
3. Die Gewerbetreibenden erkennen die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Vorschriften als für sich verbindlich an.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4. Nach zweimaliger schriftlicher Mahnung kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind, sowie
wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofsordnung oder die Anordnungen des
Kirchenvorstandes verstößt.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden
dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.
II. Grabstätten
§ 6
Allgemeines
Grabstätten werden nur unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
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Auf dem Friedhof werden vergeben: Urnengräber.
3. Die Ruhezeit bei bestehenden Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
A. bestehende Wahlgräber
(gilt nur für die Vergabe vor dem 01.11.2016)
§ 7
Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
1. Wahlgräber sind Grabstätten, die einzeln (Einzelwahlgräber) oder zu mehreren (Familienwahlgrab) für eine Nutzungszeit vergeben wurden.
2. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Überlassung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist
die genaue Lage des Wahlgrabes und die Dauer des Nutzungsrechtes angegeben, außerdem ist darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen
Friedhofsordnung richtet.
3. a) Die Nutzungszeit ist auf 30 Jahre festgelegt.
b) Der Kirchenvorstand wird die Nutzungsberechtigten durch schriftliche Benachrichtigung auf den Ablauf der
Nutzungszeit rechtzeitig hinweisen.
c) Überschreitet bei einer Neubelegung von Wahlgräbern durch eine Urne die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit (des Wahlgrabes), so
ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre die Ausgleichsgebühr zu entrichten.
§ 8
Vererbung der Rechte an Wahlgräbern
Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern ist vererbbar.
Der neue Nutzungsberechtigte hat dem Kirchenvorstand den Übergang des Nutzungsrechts unter Vorlage urkundlicher Nachweise über sein Erbrecht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tod des
bisherigen Nutzungsberechtigten schriftlich anzuzeigen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt.
§ 9
Übertragung der Rechte an Wahlgräbern
1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht übertragen.
2. Er hat dem Kirchenvorstand davon unter Beifügung des Nachweises über die Über-
tragung des Nutzungsrechts unverzüglich Anzeige zu machen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt.
§ 10
Behandlung der Erbbegräbnisse früheren Rechts
Um eine gleichmäßige Verpflichtung aller Nutzungsberechtigten sicherzustellen,
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werden auch die Grabstätten mit älteren Rechten dieser Ordnung unterstellt; sämtliche Rechte an solchen Grabstätten erlöschen mit Inkrafttreten dieser Ordnung.
B. Urnengräber
§ 11
Rechtsverhältnisse an Urnengräbern
1. Für Urnen stehen vorhandene Wahlgräber und Einzelgräber zur Verfügung (s.a.§3(2)).
2. Auf diesen Grabstätten finden die Vorschriften über Wahlgräber (§§ 8 – 9) sinngemäß Anwendung.
3. Bis zu zwei Urnen können in einem vorhandenen Wahlgrab beigesetzt werden.
Bis zu zwei Urnen können auf einer mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstätte beigesetzt werden.
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 12
Größe der Grabflächen
Urnengräber: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
§ 13
Ausheben der Urnengräber
1. Die Gräber werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder
verfüllt.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
§ 14
Graböffnung, Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen ist, abgesehen von der richterlichen Leichenschau, nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenvorstandes und der zuständigen
Ordnungsbehörde zulässig.
3. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
4. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu
tragen.
6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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§ 15
Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne
1. Jedes Grab ist mit einem Nummernschild versehen. Die Nummer ist in Überein- stimmung mit dem Beerdigungsregister zu halten. Das Nummernschild darf von dem
Grab nicht entfernt werden.
2. Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen führt die Friedhofs- verwaltung in zeitlicher Reihenfolge ein Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens
folgende Angaben:
laufende Nummer, Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Todestag und Beerdigungstag des/der Verstorbenen.
Die Friedhofsverwaltung führt außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach Wahl- und Urnenwahlgräbern. Darin werden die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummern,
ferner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Todestag und Beerdigungstag des/der Verstorbenen eingetragen, überdies Name und Anschrift des Angehörigen bzw. des Nutzungsberechtigten
vermerkt.
Wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
(Bundesseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung) verstorben ist, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.
4. Die Friedhofsverwaltung hat für den Friedhof zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan/Belegungspläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 16
Herrichtung, Instandhaltung und Verwendung von Grabmalen
1. Wahlgräber müssen, auch wenn sie nicht belegt sind, spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie unverzüglich nach jeder Bestattung
ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhin ordnungsgemäß unterhalten werden.
2. Alles weitere regelt die Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
3. Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung vernachlässigt, so kann der Kirchenvorstand den Verpflichteten unter Beachtung der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG.NW.) dazu anhalten, ggf vollstrecken.
4. Bei Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden die Berechtigten schriftlich darauf hingewiesen, dass Grabmale und Grabzubehör innerhalb von drei Monaten beseitigt
werden müssen. Nicht abgeräumte Grabmale werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der bisherigen Grabstätteninhaber abgeräumt. Ersatzansprüche können gegen die Kirchengemeinde nicht
hergeleitet werden.
5. Für Schäden, die z. B. durch Wild, herrenlose Tiere oder durch höhere Gewalt angerichtet werden, kommt die Kirchengemeinde nicht auf.
§ 17
Zustimmungspflicht zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen Anlagen
1. Das Aufstellen sowie jedes Verändern der Grabmale und der damit zusammen- hängenden baulichen und gärtnerischen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Kirchenvorstandes. Der Kirchenvorstand kann dazu Gutachten
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anerkannter Fachkräfte einholen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, woran das christliche Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen können.
2. Die vorherige Zustimmung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen anhand des „Antrages auf vorherige Zustimmung zur Aufstellung
eines Grabmales/einer Einfassung“ einzuholen.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale und sonstige Anlagen, die ohne die erforderliche vorherige Zustimmung aufgestellt oder verändert worden sind, wieder zu entfernen. Hierzu
können sie nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehalten werden.
§ 18
Unterhaltung der Grabmale und des Grabzubehörs
1. Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Sicherung des Grabmals und des Grabzubehörs verpflichtet.
2. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat der Nutzungsberechtigte für allen entstehenden Schaden aufzukommen. Die Sicherung, Änderung und gegebenenfalls Entfernung der Anlage
kann auf seine Kosten veranlasst werden.
III. Bestattungen und Feiern
§ 19
Anmeldung der Bestattung
1. Bei der Beisetzung von Aschenurnen tritt an die Stelle des Beerdigungserlaubnis- scheines die Bescheinigung über die Einäscherung für die Anmeldung der kirchlichen Bestattung.
2. Den Zeitpunkt für die Bestattung legt die Friedhofsverwaltung fest. Dabei sind die ordnungsbehördlichen Bestimmungen über den frühst oder spätest möglichen Termin für die
Bestattung zu beachten.
§ 20
Die evangelisch kirchliche Bestattung
1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der/die zuständige Pfarrer/Pfarrerin leitet.
2. Die Amtsausübung ortsfremder Pfarrer/Pfarrerinnen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung des/der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. Die Bestimmungen der
Kirchenordnung über die Erteilung eines Freigabescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
§ 21
Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien
Für Bestattungsfeiern durch Geistliche oder Prediger anderer christlicher Kirchen und der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehörenden
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Religionsgemeinschaften kann der/die Vorsitzende des Kirchenvorstandes besondere Bestimmungen treffen. Wegen der Benutzung der Kirche wird auf den §§ 20
Absätze 1 und 2 verwiesen.
2. Zu Ansprachen von Vertretern anderer Religionsgemeinschaften, von Vertretern von Weltanschauungsgemeinschaften sowie von Laien bedarf es der vorherigen Zustimmung der/des
Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
§ 22
Besondere musikalische Darbietungen bei der Bestattung sowie andere Feierlichkeiten
1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Kirche und auf dem Friedhof ist rechtzeitig vorher die Zustimmung des/der amtierenden Pfarrers/
Pfarrerin, im eiligen Falle des § 21 des/der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, einzuholen.
Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig vorher einzuholenden Zustimmung des/der Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes.
§ 23
Stille Bestattungen
Ascheurnen dürfen, wenn keine Feier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Kirchenvorstandes beigesetzt werden. Das gilt auch für stille Bestattungen.
§ 24
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Kirchenvorstandes zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, ggf. durch den Kirchenvorstand wegen
Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 25
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt der Kirchenvorstand besondere Vorschriften.
§ 26
Gebühren
Die Friedhofsgebühren werden nach der kirchenaufsichtlich genehmigten Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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§ 27
Zwangsmaßnahmen
Verwaltungsakte, die auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sind, können mit den Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungs-
gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG.NW.) durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar sind oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
Unmittelbarer Zwang darf nicht angewendet werden. Die Androhung des Zwangsmittels muss zugestellt sein.
§ 28
Bekanntmachungen
1. Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung erfolgt über die Homepage der Evanglischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen.
3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro aus.
§ 29
Inkrafttreten
1. Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten am 01.01.2021 in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Bad Salzuflen, den 28.10.2020
Der Kirchenvorstand
der
Ev. Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen
Siegel
Pfarrerin Jutta Schlitzberger
Vorsitzende
Sabine Schirmacher Christian Jach
Kirchenältste/r Kirchenälteste/r
Gemeindebüro Lockhausen:
Tel: 05222.7720
Leopoldshöher Str. 5
32107 Bad Salzuflen
Öffnungszeiten:
mo: 10.00 -12.00 Uhr
di: 14.30-17.00 Uhr
do:14.30-17.00 Uhr
Gemeindebüro:
Tel: 05221.70569
Öffnungszeiten:
mo: 10.00 -12.00 Uhr
fr: 14.00-16.00 Uhr