für den Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen
in Büxten
durch Beschluss vom 24.08.2022
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Gemeindeglieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die
Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi über den Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und
der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden
Menschen vor Gott betont.
Er soll auch ein Platz der Zukunft unserer Erde sein. Darum wollen wir dem Rückgang der Artenvielfalt in der Pflanzen- und Tierwelt entgegentreten. Wir werden vermehrt heimische Pflanzen auf dem
Friedhof einsetzen, wir legen Insektenwiesen an, geben Wildkräutern die Möglichkeit zu überleben und geben Vögeln Bruthilfen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen
vertreten durch den Kirchenvorstand
erlässt gemäß Artikel 106 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Juni 2005 in Verbindung mit § 49 der Ordnung für die
Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Januar 2006 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der
Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 7. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufsicht über den Friedhof
§ 2 Benutzung des Friedhofs, Außerdienststellung und Entwidmung
§ 3 Ordnung auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
II. Grabstätten
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Nutzungsrechte
§ 7 Übergang von Rechten
A. Bestehende Wahlgräber
§ 8 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
§ 9 Behandlung der Erbbegräbnisse früheren Rechts
B. Urnengräber
§ 10 Rechtsverhältnisse an Urnengräbern
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Größe der Grabflächen und Ausheben
§ 12 Aus- und Einbettungen, Umbettungen
§ 13 Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne
§ 14 Herrichtung, Instandhaltung und Entfernen der Grabstätten
§ 15 Zustimmungspflicht zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen Anlagen
§ 16 Unterhaltung der Grabmale und des Grabzubehörs
III. Bestattungen und Feiern
§ 17 Anmeldung der Bestattung
§ 18 Die evangelische kirchliche Bestattung
§ 19 Andere Beisetzungsfeiern sowie Reden von Laien
§ 20 Besondere musikalische Darbietungen bei der Beisetzung sowie andere Feierlichkeiten
§ 21 Stille Bestattungen
§ 22 Zuwiderhandlungen
IV. Schlussbestimmungen
§ 23 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 24 Gebühren
§ 25 Bekanntmachungen
§ 26 Inkrafttreten
-
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufsicht über den Friedhof
- Der Friedhof in Lockhausen-Büxten ist Eigentum der
Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen und im Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt 5524, Flurstück 452, in der Flur 2, eingetragen.
- Die Leitung, Aufsicht und Verwaltung obliegen dem
Kirchenvorstand (nachfolgend Friedhofsträgerin genannt). Er kann dafür einen Friedhofsausschuss bzw. eine Friedhofsverwaltung einsetzen, sich im Übrigen aber auch Beauftragter bedienen.
- Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden
werden hierdurch nicht berührt.
- Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung
dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
- die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
- Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 9 Kirchengesetz über
den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland. (DSG-EKD).
§ 2
Benutzung des Friedhofs, Außerdienststellung und Entwidmung
- Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und bestimmt zur
Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen.
- Ferner werden auf ihm bestattet:
- Angehörige anderer evangelischer Kirchengemeinden.
- Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die
am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
- Angehörige anderer Bekenntnisse, sowie Personen, die keiner
Glaubensgemeinschaft angehören, wenn die Friedhofsträgerin ihrer Bestattung vorher zugestimmt hat.
- Die Bestattungen richten sich nach den bestehenden gesetzlichen und
ordnungsrechtlichen Vorschriften.
- Der Friedhof wird ab dem 01.11.2046 außer Dienst gestellt
(Ablauf der letzten Ruhezeit) und nach einer Pietätsfrist von weiteren zehn Jahren entwidmet.
- Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer
Sargbeisetzungen ausgeschlossen. Urnenbeisetzungen sind bis zum 31.10.2026 möglich.
§ 3
Ordnung auf dem Friedhof
- Die Besucher sind gebeten, sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
- Der Friedhof ist für Besucher und Gewerbetreibende in der Zeit
von 08.00 – 19.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten des Friedhofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin ist außerhalb dieser Öffnungszeiten ausgeschlossen.
- Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorrübergehend einschränken.
- Es ist nicht erlaubt:
- ohne die nach der Friedhofsordnung erforderliche vorherige Zustimmung
Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof zu solchen Zwecken zu betreten; gleiches gilt für musikalische Darbietungen bei und außerhalb von Beerdigungen.
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze
abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen.
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen.
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
- Unkrautvernichtungsmittel und chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
- gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten ohne vorherige
Zustimmung auszuführen oder gewerbsmäßig zu fotografieren.
- zu rauchen, zu lärmen und zu spielen.
- Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen.)
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollatoren,
und Rollstühle sind ausgenommen) zu befahren.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind und
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung
abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- Die Gewerbetreibenden erkennen die Friedhofsordnung und die dazu
ergangenen Vorschiften als verbindlich an. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursachen.
- Nach zweimaliger schriftlicher Mahnung kann die Zulassung
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind, sowie wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofsordnung oder die Anordnungen der
Friedhofsträgerin verstößt.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs
gereinigt werden.
-
II. Grabstätten
§ 5
Allgemeine Bestimmungen
- Auf dem Friedhof werden bis zum 31.10.2026 (siehe § 2 Abs. 5)
nur Urnengräber vergeben.
- Die Ruhezeit bei bestehenden Erdbestattungen beträgt 30 Jahre
und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
- Die Friedhofsträgerin wird die Nutzungsberechtigten durch
schriftliche Benachrichtigung auf den Ablauf der Nutzungszeit rechtzeitig hinweisen.
- Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung
eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die notwendigen Jahre - um die Wahrung der Ruhezeit zu gewährleisten - für die gesamte Grabstätte
zu verlängern.
- Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Widerruf des
Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigten
Person widerrufen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für die gesamt Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen,
wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.
§ 6
Nutzungsrechte
- Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser
Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
- Der Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts erfolgt formlos.
Das Nutzungsrecht für ein Urnengrab beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit bei bestehenden Wahlgräbern ist auf 30 Jahre festgelegt.
- Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Bescheid. Im Nutzungsvertrag wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts
nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung in der jeweils gültigen Fassung richtet.
- Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts anderes geregelt ist.
- Der Nutzer verpflichtet sich, der Friedhofsverwaltung
unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht
ersatzpflichtig.
- Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit
der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß aufgefülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin
auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren. Diese Regelung
trifft auch für Nutzungsrechte zu, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden.
- Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der
ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 6 Abs. 6, § 14 Abs. 5 Anwendung.
- Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die
Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte
bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 6, Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 5 Anwendung.
- Beim Widerruf des Nutzungsrechts räumt die Friedhofsträgerin
nach Ablauf des Nutzungsrechts Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte ab. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
- Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt
des Widerrufs des Nutzungsrechts von der nutzungsberechtigten Person eine Gebühr für die Abräumung und Entsorgung des Grabmals zu erheben.
- Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den
Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.
§ 7
Übergang von Rechten
- Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur
einer berechtigten Person im Sinne von Abs. 2 übertragen.
- Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person über:
- Ehegatten,
- Lebenspartner, die mit der nutzungsberechtigten Person in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. LPartG lebten;
- Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
Stiefgeschwister und deren Kinder,
- die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c)
bezeichneten Personen.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.
- Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der
Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
- Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so
endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
A. Bestehende Wahlgräber
(Gilt nur für die Vergabe von Gräbern vor dem 01.11.2016.)
§ 8
Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt
werden und an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wurde. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht durch einen formlosen
Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.
- Das Nutzungsrecht und der Übergang an Rechten von Wahlgräbern
richten sich nach den §§ 7 und 8.
- Vor Ablauf der in der Friedhofssatzung festgesetzten
Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
§ 9
Behandlung der Erbbegräbnisse früheren Rechts
Um eine gleichmäßige Verpflichtung aller Nutzungsberechtigten sicherzustellen, werden auch die Grabstätten mit älteren Rechten dieser Ordnung unterstellt.
B. Urnengräber
§ 10
Rechtsverhältnisse an Urnengräbern
- Für Urnen stehen vorhandene Wahlgräber und Einzelgräber zur
Verfügung.
- Auf diesen Grabstätten finden insbesondere die §§ 6, 7, 8, 9
und 15, 16, 17 und 18 der Satzung Anwendung.
- Bis zu zwei Urnen können in einem vorhandenen Wahlgrab
beigesetzt werden.
- Bis zu zwei Urnen können auf einem mit einer Erdbestattung
belegtem Wahlgrab beigesetzt werden.
- Überurnen und Urnenkapseln müssen aus verrottbarem Material
bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers
nicht nachteilig verändert wird.
- Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen,
verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind
auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Größe der Grabflächen und Ausheben
- Urnengräber habe eine Größe von 1,0 x 1,0 m.
- Die Gräber werden auf Anordnung der Friedhofsträgerin
ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
§ 12
Aus- und Einbettungen, Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Eine Leiche oder eine Urne auszugraben ist, abgesehen von der
richterlichen Leichenschau, nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
- Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- Alle Umbettungen werden von der Friedhofsträgerin veranlasst.
- Die Kosten der Umbettung sowie Schäden, die durch die
Umbettung auf dem gesamten Gelände entstehen, trägt der Antragsteller.
- Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13
Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne
- Jedes Grab ist mit einem Nummernschild versehen. Die Nummer
ist in Übereinstimmung mit dem Beerdigungsregister zu halten. Das Nummernschild darf von dem Grab nicht entfernt werden.
- Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen führt
die Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge ein Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben: laufende Nummer, Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Todestag und Beerdigungstag der/des Verstorbenen.
- Die Friedhofsverwaltung führt außerdem Verzeichnisse über
sämtliche Grabstätten. Darin werden die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer, ferner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Todestag und Beerdigungstag der/des Verstorbenen eingetragen,
überdies Name und Anschrift der/des Angehörigen bzw. des Nutzungsberechtigten.
Wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz in
der jeweils geltenden Fassung) verstorben ist, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.
- Die Friedhofsverwaltung hat für den Friedhof zeichnerische
Unterlagen (Gesamtplan/Belegungspläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 14
Herrichtung, Instandhaltung und Entfernen der Grabstätten
- Wahl- und Urnengräber müssen, auch wenn sie nicht belegt sind,
spätestens drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie unverzüglich nach jeder Bestattung ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhin ordnungsgemäß unterhalten werden.
- Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen
werden. Die Friedhofsverwaltung muss mit einer unterzeichneten Vertragskopie informiert werden.
- Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung
vernachlässig, so kann die Friedhofsträgerin den Verpflichteten unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG.NW.) dazu anhalten,
ggf. vollstrecken.
- Bei Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden die
Berechtigten schriftlich darauf hingewiesen, bis wann die Grabstätte abgeräumt übergeben werden muss. Nicht abgeräumte Grabmale werden von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen
Grabstätteninhaber abgeräumt. Ersatzansprüche können gegen die Kirchengemeinde nicht hergeleitet werden.
- Regelung zum Widerruf von Grabstätten siehe § 6, Abs. 7 – 11.
- Für Schäden, die z. B. durch Wild, herrenlose Tiere oder durch
höhere Gewalt angerichtet werden, kommt die Kirchengemeinde nicht auf.
- Alles Weitere regelt die Grabmal- und Bepflanzungssatzung vom
28.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Zustimmungspflicht zum Aufstellen von Grabmalen
und sonstigen Anlagen
- Das Aufstellen sowie jedes Verändern der Grabmale und der
damit zusammenhängenden baulichen und gärtnerischen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann dazu Gutachten anerkannter Fachkräfte
einholen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, woran das christliche Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen können.
- Die vorherige Zustimmung ist rechtzeitig vor Vergabe des
Auftrages unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen anhand eines formlosen Antrages einzuholen.
- Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale und
sonstige Anlagen, die ohne die erforderliche vorherige Zustimmung aufgestellt oder verändert worden sind, wieder zu entfernen. Hierzu können sie nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen angehalten werden.
- Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen
ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht mit Ende des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf
Kosten der nutzungsberechtigen Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
§ 16
Unterhaltung der Grabmale und des Grabzubehörs
- Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung
und Sicherung des Grabmals und des Grabzubehörs verpflichtet.
- Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat der
Nutzungsberechtigte für allen entstehenden Schaden aufzukommen. Die Sicherung, Änderung und ggf. Entfernung der Anlage wird auf seine Kosten veranlasst.
-
III. Bestattungen und Feiern
§ 17
Anmeldung der Bestattung
- Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung
unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde und der Einäscherungsurkunde schriftlich
anzumelden. Die Bestattung kann frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die
antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären.
- Den Zeitpunkt für die Beisetzung legt die Friedhofsverwaltung
in Absprache mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.
§ 18
Die evangelische kirchliche Bestattung
- Die evangelische kirchliche Bestattung ist eine
gottesdienstliche Handlung, die die/der zuständige Pfarrerin/Pfarrer leitet.
- Die Amtsausübung ortsfremder Pfarrerinnen/Pfarrer auf dem
Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung des/der Vorsitzenden der Friedhofsträgerin. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Freigabescheins (Dimissoriale) bleiben
unberührt.
§ 19
Andere Beisetzungsfeiern sowie Reden von Laien
- Für Beisetzungsfeiern durch Geistliche oder Prediger anderer
christlicher Kirchen und der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehörenden Religionsgemeinschaften kann die/der Vorsitzende der Friedhofsträgerin besondere Bestimmungen
treffen. Wegen der Benutzung der Kirche wird auf § 20 Absatz 1 und 2 verwiesen.
- Zu Ansprachen von Vertretern anderer Religionsgemeinschaften
oder Vertretern von Weltanschauungsgemeinschaften sowie von Laien am Grab bedarf es der vorherigen Zustimmung det/des Vorsitzenden der Friedhofsträgerin.
§ 20
Besondere musikalische Darbietungen bei der Beisetzung
sowie andere Feierlichkeiten
- Für besondere musikalische Darbietungen bei Trauerfeiern in
der Kirche und Beisetzungen auf dem Friedhof ist rechtzeitig vorher die Zustimmung der/des amtierenden Pfarrerin/Pfarrers einzuholen.
- Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof
außerhalb einer Beisetzungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitigen vorher einzuholenden Zustimmung der/des Vorsitzenden der Friedhofsträgerin.
§ 21
Stille Bestattungen
Urnen dürfen, wenn keine Trauerfeier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsträgerin beigesetzt werden. Das gilt auch für stille Bestattungen.
§ 22
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, ggf. durch die Friedhofsträgerin
wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden.
-
IV. Schlussbestimmungen
§ 23
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt die Friedhofsträgerin besondere Vorschriften.
§ 24
Gebühren
Die Friedhofsgebühren werden nach der kirchenaufsichtlich genehmigten Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 25
Bekanntmachungen
- Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
- Die Bekanntmachung erfolgt über die Homepage der Evangelischen
Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen.
- Die jeweils geltende Fassung der Friedhofssatzung liegt zur
Einsicht im Gemeindebüro aus.
§ 26
Inkrafttreten
- Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten am
01.01.2023 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige
Friedhofssatzung vom 28.10.2020 außer Kraft.
Bad Salzuflen, den 24.08.2022
Der Kirchenvorstand
der
Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen