Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen

in Büxten 

durch Beschluss vom 23.08.2023

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen vertreten durch den Kirchenvorstand

erlässt gemäß Artikel 106 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Juni 2005 in Verbindung mit § 49 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Januar 2006 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 7. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

 

§1  Gebührenpflicht
§2  Gebührenschuldner
§3  Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
§4  Nutzungsgebühren

Grabgebühren
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Bestattungsgebühren
Gebühren für Umbettungen
Sonstige Gebühren
§5  Bekanntmachung
§6  Inkrafttreten

 

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofs der Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen und der Bestattungseinrichtung sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

 

§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden.
Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

 

§ 3 Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. Friedhofsunterhaltungsgebühren sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

 

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I.

1. 2. 3. 4.

5.
Grabgebühren

 

II.
Erneuerungsgebühr
Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist die Erneuerungsgebühr zu entrichten. Die Erneuerungsgebühr wird immer für die gesamte Grabstätte erhoben. Sie beträgt bei:

a) Wahlgräbern je Grabstelle pro Jahr 23,00 € b) Urnenwahlgräbern je Grabstelle pro Jahr 22,00 €

Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die notwendigen Jahre - um die Wahrung der Ruhezeit zu gewährleisten - für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
Ausgleichsgebühr bei Urnenwahlgräbern
je Grabstelle pro Jahr 20,00 €

Friedhofsunterhaltungsgebühr
Urnengrab auf bestehendem Wahlgrab
Die Nutzungs- und Ruhezeit beträgt 20 Jahre

Urnengrab mit Platte und Gravur Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre

Baumurnenwahlgrab mit Platte und Gravur Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre
425,00 € 1.250,00 € 1.250,00 €

 

§ 4 Nutzungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofes eine Friedhofsunterhaltungsgebühr i.H.v. 30,00 € je Grabstelle und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist auf Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert und festgesetzt:
1. 2. 3.
Personalkosten und kalkulatorische Kosten der Abfallsammlung und – entsorgung.

Sachkosten für gärtnerische Herrichtung des Friedhofs und jährlicher Sicherheitsprüfung der Grabsteine nach §9 VSG 4.7/ TA Grabmal.

Bei Urnengräbern mit Platte und Gravur und bei Baumurnenwahlgräbern ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr in den Grabgebühren enthalten.

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III. Bestattungsgebühren
1. Beisetzung einer Urne 510,00 €

 

IV. Gebühren für Umbettungen

1. Grundsätzlich ist eine Schutzgebühr zur Wahrung der Totenruhe zu entrichten:
a)  Bei Erdbestattungen
b)  Bei Urnenbestattungen
2. Umbettungen auf demselben Friedhof: a) Bei Urnenbestattungen

3. Umbettungen und Überführung auf einen fremden Friedhof

a)  Bei Erdbestattungen
b)  Bei Urnenbestattungen

 

V. Sonstige Gebühren

Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals
Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmals, Holzkreuzes oder sonstiger baulicher Anlagen
Grundsätzlich ist eine Schutzgebühr für die Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit zu entrichten.
510,00 € 280,00 €

Auf Anfrage

Auf Anfrage Auf Anfrage

25,00 €

25,00 € 425,00 €
Die Rücknahme des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit beträgt pro Grabstelle und Jahr jeweils 10,00 € über der Friedhofsunterhaltungsgebühr.
Benutzung der Christuskirche 250,00 €
Nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen werden nach Aufwand und

Material abgerechnet.

 

§ 5 Bekanntmachung

Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung erfolgt über die Homepage der Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen.
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3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsicht im Gemeindebüro aus.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten am 01.11.2023 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 28.10.2020 außer Kraft.
Bad Salzuflen, den 23.08.2023
Siegel
Der Kirchenvorstand
der
Evangelischen Kirchengemeinde Lockhausen-Ahmsen

___________________________________________ Vorsitzende
_______________________________ Kirchenälteste/r
________________________________ Kirchenälteste/r
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